JETZT AUCH GELISTETE LAIENTESTS ABRECHNENBAR
Aufgrund der uns erreichten Anfragen ergab sich die Frage, inwieweit „Spucktests“ und sonstige Tests zur Selbstanwendung im Rahmen der Bürgertestung eingesetzt werden können und erstattungsfähig sind. Nun wurde der Sachverhalt auf Bundesebene besprochen. Als Ergebnis teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Wie bereits ausgeführt, sind diejenigen Tests, die in der „Liste der Antigen-Tests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2, die Gegenstand des Anspruchs nach § 1 Satz 1 gemäß Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV)“ des BfArM aufgeführt sind, abrechenbar. Dies gilt auch für die dort gelisteten „Spucktests“ und sonstigen Tests zur Selbstanwendung. Gemeint ist hier die Möglichkeit der Erstattung der eingesetzten Tests. Nicht gelistete „Spucktests“ und sonstige Tests zur Selbstanwendung sind von der Erstattung ausgeschlossen.
Die von der Firma Henkes angebotenen Tests sind alle gelistet und Paul Ehrlich evaluiert und somit abrechnungsfähig für die relevanten Praxen.